Lebenslagen
Alle Lebenslagen in der Übersicht
Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen und einen Überblick über unsere Tätigkeiten geben. Wir haben deshalb "typische Lebenslagen" und Anliegen zusammengefasst, um Sie bereits im Vorfeld zu informieren und Ihnen den Behördengang zu erleichtern.
Krankenfahrten
Die Kosten übernehmen die Krankenkassen, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet hat - zum Beispiel:
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus,
- Fahrten zu Behandlungen, die stationär im Krankenhaus erfolgen,
- unter gewissen Voraussetzungen auch Fahrten zu Vor- und Nachuntersuchungen, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlich sind.
Als Fahrkosten gelten die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels. Die Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen sind nur dann Fahrtkosten, wenn Sie kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen können.
Ausnahmefälle
- Grunderkrankungen, die über einen längeren Zeitraum häufig behandelt werden und bei denen der entsprechende Transport zur Vermeidung weiterer Schäden unvermeidbar ist (zum Beispiel bei Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie).
- Sie sind pflegebedürftig und mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft oder haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H".
- Sie haben keinen Pflegegrad oder keinen Schwerbehindertenausweis, aber
- sind in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität beeinträchtigt und
- nehmen über einen längeren Zeitraum häufig ambulante Behandlung in Anspruch.
Sonstige Fahrten zur ambulanten Behandlung muss der Arzt oder die Ärztin vor der Fahrt verordnen und die Krankenkassen vorher genehmigen. Dabei muss die ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse frühzeitig vorliegen.
Fahrten für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt, zum Beispiel Fahrten zur Terminabstimmung, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, übernehmen die Krankenkassen nicht.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V):
- § 60 Fahrkosten
Freigabevermerk
13.09.2024 Sozialministerium
Service-BW
Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.
Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert.
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