Lebenslagen
Alle Lebenslagen in der Übersicht
Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen und einen Überblick über unsere Tätigkeiten geben. Wir haben deshalb "typische Lebenslagen" und Anliegen zusammengefasst, um Sie bereits im Vorfeld zu informieren und Ihnen den Behördengang zu erleichtern.
Fluglärm
Sie wohnen in der Nähe eines Flughafens? Dann kennen Sie den Lärm, den startende und landende Flugzeuge und Hubschrauber verursachen.
Diesen Fluglärm müssen Sie vom Bodenlärm unterscheiden, der durch
- Bewegungen von Fahrzeugen auf dem Fluggelände oder
- durch den Autoverkehr am Flughafen entsteht.
In Deutschland sind Starts und Landungen in der Regel nur auf Flugplätzen erlaubt (Flugplatzzwang). Dies gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung bei einer Gefahr (z.B. für Notlandungen von Rettungshubschraubern). In besonderen Fällen können auch Ausnahmeerlaubnisse erteilt werden.
Auf der Grundlage des Fluglärmgesetzes wurden in Baden-Württemberg Lärmschutzbereiche für die Verkehrsflughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie den Verkehrslandeplatz Mannheim festgesetzt.
Mit der Ausweisung von Lärmschutzbereichen sind bauplanungsrechtliche Einschränkungen und Bauverbote verbunden. In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche, in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden.
In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen keine Wohnungen gebaut werden. Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen haben unter Umständen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen für ihre dort schon errichteten Einrichtungen oder Wohnungen.
Zuständig für Entscheidungen über Ausnahmen von Bauverboten sind die Regierungspräsidien.
Um die Festsetzung von Entschädigungszahlungen kümmern sich die unteren Verwaltungsbehörden (Stadt- und Landkreise, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften), in deren Zuständigkeitsbereich ein Fluglärmschutzbereich ausgewiesen ist.
An den Verkehrsflughäfen und bestimmten Verkehrslandeplätzen sind Anlagen zur fortlaufenden Messung der Fluglärmimmissionen einzurichten und zu betreiben. Die Mess- und Auswertungsergebnisse sind von Flughafenbetreiber regelmäßig zu veröffentlichen.
Die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung begrenzt die Starts und Landungen lauterer Flugzeuge an Landeplätzen mit höherem Flugaufkommen.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen zum Fluglärm finden Sie auf den Seiten
Wenn Sie sich durch Fluglärm belästigt fühlen, wenden Sie sich an den jeweiligen Flughafen:
- Flughafen Stuttgart oder direkt an den Lärmschutzbeauftragten für den Flughafen, der Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Stuttgart ist
Telefon: 0711-72 249 351
Außerhalb der Dienstzeiten nimmt ein Anrufbeantworter Ihren Anruf entgegen. - Flughafen Karlsruhe/Baden oder an die Hotline des Flughafens
Telefon: 07229-662000 - Flughafen Friedrichshafen oder den Lärmschutzbeauftragten des Flughafens
Telefon: 07541-284-120)
Bei Beschwerden über den militärischen Fluglärm können Sie sich an das Luftfahrtamt der Bundeswehr wenden:
Bürgertelefon: 0800-8620730 oder
E-Mail: fliz@bundeswehr.org
Rechtsgrundlage
Verordnungen über die Festsetzung der Lärmschutzbereichs für
Freigabevermerk
Verkehrsministerium Baden-Württemberg 20.11.2023
Service-BW
Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.
Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert.
Gemeinde Obrigheim
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