## # # # # #
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Ratsinfosystem

Lebenslagen

info

Alle Lebenslagen in der Übersicht

Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen und einen Überblick über unsere Tätigkeiten geben. Wir haben deshalb "typische Lebenslagen" und Anliegen zusammengefasst, um Sie bereits im Vorfeld zu informieren und Ihnen den Behördengang zu erleichtern. 

Stiftungssatzung

Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Die Stiftungssatzung stellt den Aufgaben- und Organisationsplan einer Stiftung dar.

In der Stiftungssatzung müssen folgende Regelungen getroffen werden:

  • Name der Stiftung
  • Sitz der Stiftung
  • Zweck der Stiftung
  • Vermögen der Stiftung
  • Bildung des Vorstands der Stiftung

Es ist unerheblich, ob der Stifter das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan der Stiftung als Vorstand bezeichnet oder ihm einen anderen Namen verleiht (z.B. Direktorium, Verwaltungsrat, Kuratorium). Maßgeblich ist, dass es sich um ein Vertretungsorgan im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Dies muss die Satzung klarstellen. Festlegungen über die Bildung des Vorstands betreffen vor allem die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung.

Darüber hinaus kann der Stifter der Satzung weitere Bestimmungen hinzufügen. Ob dies erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vom Stifter - je nach Aufgabengebiet, Vermögen und Organisationsstruktur der Stiftung - in seine Überlegungen einbezogen werden. Es können beispielsweise folgende Regelungen getroffen werden:

  • Zahl, Berufung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder weiterer Stiftungsorgane (z.B. ein zusätzlicher Fachbeirat)
  • bei mehreren Stiftungsorganen: die Trennung der Geschäftsbereiche und die Vertretungsberechtigung dieser Organe
  • Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe
  • Voraussetzungen für Satzungsänderungen und das dabei einzuhaltende Verfahren
  • etwaige Rechtsansprüche der durch die Stiftung Begünstigten
  • Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung und das dabei einzuhaltende Verfahren
  • Erwerber des Vermögens nach Erlöschen der Stiftung und die weitere Verwendung des Vermögens in diesem Fall

Tipp: Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung der Stiftungssatzung und stellt entsprechende Muster zur Verfügung. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg

Service-BW

Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.

Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert.

Gemeinde Obrigheim

Hauptstraße 7
74847 Obrigheim
06261 646-0
06261 646-40
E-Mail schreiben

Ratsinfosystem