Gemeinde Obrigheim (Druckversion)

Alle Lebenslagen in der Übersicht

Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen und einen Überblick über unsere Tätigkeiten geben. Wir haben deshalb "typische Lebenslagen" und Anliegen zusammengefasst, um Sie bereits im Vorfeld zu informieren und Ihnen den Behördengang zu erleichtern. 

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).

Personen, die als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen wurden, erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Die Familienangehörigen der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn sie in die Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes einbezogen sind.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 116 Absatz 1 Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

  • § 4 Spätaussiedler
  • § 15 Bescheinigungen

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 7 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Freigabevermerk

16.04.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

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