Gemeinde Obrigheim (Druckversion)

Alle Lebenslagen in der Übersicht

Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen und einen Überblick über unsere Tätigkeiten geben. Wir haben deshalb "typische Lebenslagen" und Anliegen zusammengefasst, um Sie bereits im Vorfeld zu informieren und Ihnen den Behördengang zu erleichtern. 

Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge

Der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge erfordert keine Einigung und Eintragung im Grundbuch. Erben Sie ein Grundstück, werden Sie oder die Erbengemeinschaft, der Sie angehören, Eigentümer. Das Grundbuchamt ist gehalten, auf eine Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken.

Wenn Sie ein Grundstück oder ein Vermögen, das aus einem Grundstückskauf herrührt, erben, sollten Sie sorgfältig auf mögliche schädliche Bodenveränderungen und Altlasten achten, selbst wenn Sie es weiterverkaufen wollen. Als Erbe oder Erbin ("Gesamtrechtsnachfolger") können Sie auch für Schadstoffeinträge, die der Erblasser verursacht hat, in Haftung genommen werden.

Wenn Sie ein Grundstück erben oder von jemandem geschenkt bekommen, fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium, das Umweltministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, haben ihn am 29.01.2020 freigegeben.

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