Lebenslagen
Alle Lebenslagen in der Übersicht
Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen helfen und einen Überblick über unsere Tätigkeiten geben. Wir haben deshalb "typische Lebenslagen" und Anliegen zusammengefasst, um Sie bereits im Vorfeld zu informieren und Ihnen den Behördengang zu erleichtern.
Kaution
Die Kaution ist eine Geldsumme, die Sie als Sicherheit an die Vermieterin oder den Vermieter zahlen müssen, wenn Sie sich dazu verpflichtet haben. Die Vermieterin oder der Vermieter kann auf diese Weise sicherstellen, dass nach Ihrem Auszug keine Forderungen an Sie als Mieter offen bleiben.
Die Höhe der Kaution darf höchstens drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) betragen. Sie können die Kaution auch in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Die Vermieterin oder der Vermieter sind in der Regel verpflichtet, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Andere Anlageformen sind zulässig, wenn sie zwischen Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter und Ihnen als Mieterin oder Mieter vereinbart werden. Die Anlage der Kaution muss aber immer vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen.
Tipp: Sie können die Kaution je nach Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter entweder an sie oder ihn zahlen oder in Form einer Bankbürgschaft in Höhe der Kautionssumme aufbringen. Dabei verpflichtet sich Ihre Bank, für eventuell offene Forderungen der Vermieterin oder des Vermieters bis zur Höhe der Bankbürgschaft zu haften.
Die Vermieterin oder der Vermieter muss Ihnen die Kaution nach Rückgabe der Wohnung mit den Zinserträgen zurückzahlen.
Achtung: Sie haben nur dann Anspruch auf Rückzahlung der vollen Kaution, wenn Sie alle Forderungen der Vermieterin oder des Vermieters beglichen haben. Es dürfen keine Miet- und Nebenkosten mehr offen sein. Die Vermieterin oder der Vermieter darf die Kaution auch aufwenden, um von Ihnen, Ihren Gästen oder Untermietern verursachte Schäden in der Wohnung reparieren zu lassen.
Rechtsgrundlage
- § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten)
Freigabevermerk
11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Service-BW
Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.
Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert.
Gemeinde Obrigheim
Hauptstraße 7
74847 Obrigheim
06261 646-0
06261 646-40
E-Mail schreiben