Was erledige ich wo ?
Alle Dienstleistungen in der Übersicht
In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.
Bebauungsplan einsehen
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen
- zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
- zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
- zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen.
Zum Bebauungsplan gehört eine Begründung. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.
In den Bebauungsplan kann jeder Einsicht nehmen.
Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Bei Grundstücken in bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan müssen sich Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, dürfen Sie es nicht bebauen. Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Sie können den Bebauungsplan bei der Gemeinde oder Stadt, in der sich das Grundstück befindet, einsehen. Sie sollten Angaben zu dem betroffenen Grundstück mitbringen, z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer.
Daneben haben Sie die Möglichkeit, auch über das länderübergreifende UVP-Portal in bestimmte Bebauungspläne Einsicht zu nehmen. Die Städte und Gemeinden sind dazu verpflichtet, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Planentwürfe im Aufstellungsverfahren über dieses Portal zugänglich zu machen. Viele Gemeinden haben über das Portal zudem ihre schon geltenden Bebauungspläne zugänglich gemacht.
Fristen
keine
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweis: Sie können den gesamten Bebauungsplan oder Ausschnitte daraus kopieren lassen. Die Gebühren sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich über die genaue Höhe direkt bei Ihrer Gemeinde.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB Einsicht in den Bebauungsplan
- § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 10a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet
Verwandte Lebenslagen
Zuständige Ansprechpartner
Freigabevermerk
- 19.12.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Gemeinde Obrigheim
Hauptstraße 7
74847 Obrigheim
06261 646-0
06261 646-40
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