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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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Alle Dienstleistungen in der Übersicht

In diesem Bereich finden Sie zahlreiche typische Dienstleistungen einer Verwaltung, um Sie bereits im Vorfeld Ihres Behördengangs zu informieren und Ihnen den Besuch im Rathaus zu erleichtern.

Durchführung von Wochenmärkten beantragen

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der mehrere Händler bestimmte Warengruppen anbieten dürfen. Wenn Sie einen Wochenmarkt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die Festsetzung der zuständigen Behörde.

Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter den Wochenmarkt abhalten und sind zur Durchführung verpflichtet.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise der mit der Leitung des Wochenmarkts beauftragen Person.
  • Die Durchführung des Wochenmarkts darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen.
  • Der Schutz der Anbieter und der Besucher des Marktes vor Gefahren für Leben oder Gesundheit muss gewährleistet sein.
  • Es dürfen keine erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sein.
  • Es dürfen nur die folgenden Waren auf Wochenmärkten angeboten werden:
    • Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke
      Alkoholische Getränke sind unter anderem nur zugelassen, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden.
    • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
    • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von größerem Vieh

Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs zugelassen werden, z.B. Haushaltswaren. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Festsetzung beantragen.

In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:

  • Name des Veranstalters
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Wochenmarkts
  • kurze Beschreibung/Konzept des Wochenmarkts
  • Angaben zum Warensortiment

Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.

Sobald der Wochenmarkt festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Achtung: Die Festsetzung des Wochenmarkts verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.

Die zuständige Behörde kann die Festsetzung mit Auflagen verbinden, zum Beispiel zum Schutz der Teilnehmer. Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

Fristen

Stellen Sie den Antrag spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Sofern es eine öffentliche Marktausschreibung gibt, finden Sie die Antragsfrist dort.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Belegungsplan der vorgesehenen Flächen
  • gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
  • gegebenenfalls Nachweis über die öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, zum Beispiel Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter die Zuverlässigkeit zu überprüfen, sodass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Hinweis: Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, z.B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Sonstiges

Als Veranstalter können Sie den Wochenmarkt auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten".

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 67 Wochenmarkt
  • § 69 Festsetzung
  • § 69a Ablehnung der Festsetzung

Zuständigkeit

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem der Markt stattfinden soll

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

18.06.2024 Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Gemeinde Obrigheim

Hauptstraße 7
74847 Obrigheim
06261 646-0
06261 646-40
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